SVFAB

Grundlagen, Forschung

Was uns legitimiert — und woran wir messen

SVFAB misst nicht nach eigenen Massstäben. Wir messen nach den Massstäben, die Recht, Wissenschaft und die SRG selbst gesetzt haben.


1. Der gesetzliche Rahmen: Art. 4 RTVG

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verpflichtet konzessionierte Veranstalter in Art. 4, Sachverhalte «korrekt und vielfältig darzustellen» und keine «einseitige Einflussnahme zugunsten einer Partei» auszuüben. Diese Norm ist kein Wunschdenken — sie ist geltendes Schweizer Recht, durchsetzbar über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

SVFAB operationalisiert diesen gesetzlichen Auftrag: Wir übersetzen «Ausgewogenheit» von einem gefühlten Eindruck in messbare, dokumentierbare Kriterien.


2. Was die SRG selbst als Massstab anerkannt hat

2016 beauftragte die SRG SSR das Gottlieb Duttweiler Institute (GDI) — eines der renommiertesten Schweizer Forschungsinstitute — mit einer Grundlagenstudie zu ihrer Zukunft. Das Ergebnis: die Studie «Öffentlichkeit 4.0 – Die Zukunft der SRG im digitalen Ökosystem» (GDI, Rüschlikon/Zürich 2016).

Das GDI definierte darin den normativen Kern des SRG-Auftrags:

«Ein medialer Service public hat nicht die Aufgabe, ganz bestimmte Inhalte in die Köpfe der Bevölkerung zu transportieren. Er wirkt als Plattform, auf der Sinnstiftung durch einen gemeinsamen Austausch entsteht.»

Das wichtigste Qualitätsmerkmal, so das GDI, sei die Integrationsleistung: die Fähigkeit eines Mediums, unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen in einen gemeinsamen Diskurs einzubeziehen — ohne bestimmte Positionen zu bevorzugen.

Das GDI empfahl ausdrücklich, diese Integrationsleistung mit messbaren Kriterien zu überprüfen. Die SRG hat diese Empfehlung nie umgesetzt.

SVFAB tut es.


3. Was passiert, wenn Ausgewogenheit fehlt

Das GDI belegte den gesellschaftlichen Schaden einseitiger Medienberichterstattung mit internationaler Forschung. Eine Studie der Farleigh Dickinson University (2012) zeigte: Regelmässige Konsumenten eines einseitig ausgerichteten Nachrichtensenders waren über politische Fakten schlechter informiert als Menschen, die gar keine Nachrichten verfolgten. Am besten informiert waren Hörerinnen und Hörer des nichtkommerziellen öffentlich-rechtlichen Senders NPR.

Das GDI schloss daraus: Wenn öffentlich-rechtliche Medien ihrer Integrationsfunktion nicht nachkommen, entsteht mediale Segregation — und gesellschaftliche Spaltung.

Art. 4 RTVG ist kein bürokratisches Anhängsel. Er ist Demokratieschutz. SVFAB überprüft, ob er eingehalten wird.


4. SVFAB im Forschungskontext: Ergänzung, nicht Konkurrenz

Das Forschungsinstitut Öffentlichkeit und Gesellschaft (fög) der Universität Zürich veröffentlicht jährlich das Qualität der Medien Jahrbuch — die massgebliche wissenschaftliche Referenz zur journalistischen Qualität in der Schweiz. Das fög misst journalistische Sorgfalt, Vielfalt und Relevanz aus akademischer Perspektive.

SVFAB ergänzt diesen Ansatz mit einer anderen Frage: Sind die Positionen der Bevölkerung proportional vertreten? Nicht ob ein Beitrag journalistisch sorgfältig ist — sondern ob das Gesamtprogramm die gesellschaftliche Meinungsvielfalt widerspiegelt, wie es Art. 4 RTVG verlangt.

Beide Ansätze sind komplementär. Das fög misst die Qualität des einzelnen Beitrags, SVFAB misst die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms über Zeit.


5. Die SVFAB-Methodik

SVFAB analysiert Sendungen der SRG (Tagesschau, Rundschau, 10vor10, Arena u.a.) mit einem KI-gestützten Verfahren auf 15 dokumentierte Techniken unausgewogener Berichterstattung: von Framing und selektiver Wortwahl über Expertenauswahl und Guilt by Association bis zu Timing und zeitlichem Framing.

Die Analyse ist reproduzierbar, transparent und beschwerdefähig: Jede Befundstelle verweist auf Minute und Sekunde der Sendung — direkt verwendbar für Beschwerden an die UBI.

Stand März 2026 umfasst die SVFAB-Datenbank über 25’000 analysierte Sendungen.


6. Was SVFAB nicht ist

SVFAB ist kein politisches Komitee und keine Interessengruppe. Wir kritisieren keine Parteien und unterstützen keine. Wir messen — anhand von Kriterien, die Recht, Wissenschaft und die SRG selbst als verbindlich anerkannt haben.

Unser Ziel ist eine SRG, die ihren eigenen Anspruch erfüllt.


Quellen: Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG), SR 784.40, Art. 4 · GDI Gottlieb Duttweiler Institute (2016): «Öffentlichkeit 4.0», im Auftrag der SRG SSR · Forschungsinstitut Öffentlichkeit und Gesellschaft (fög), Qualität der Medien Jahrbuch 2015 · Farleigh Dickinson University (2012): Studie zum Informationsstand nach Medienkonsum